Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wir revolutionieren den Fundamentbau für Windenergieanlagen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen 

der Anker Foundations GmbH, mit Sitz in Lichtenfels and eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Korbach unter HRB 2355.

Im nachstehenden Text wird der Auftraggeber als „AG“ bezeichnet,
die Anker Foundations GmbH als „Anker“.

Hier können Sie sich die „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen“ herunterladen.

In letzter Fassung vom 07.07.2021:

1. Geltung

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Anker erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die „AGB“). Die AGB sind Bestandteil aller Angebote und Verträge, die Anker mit ihren Vertragspartnern schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den AG, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen des AG oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Anker ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Anker auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des AG oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Angebote und Vertragsschluss

2.1 Angebote von Anker erfolgen freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge des AG kann Anker innerhalb von 21 Tagen nach Zugang annehmen.

2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und Anker ist der schriftlich geschlossene Vertrag zwischen dem AG und Anker, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Anker vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.3 Angaben von Anker zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten, etc.) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen), insbesondere in den entsprechenden Leistungsbeschreibungen von Anker, sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

2.4 Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, technische Änderungen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile bleiben Anker vorbehalten, sofern hierdurch ein technisch wenigstens gleichwertiger Zustand hergestellt wird und die bauaufsichtsrechtlichen oder gegebenenfalls immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die durch den AG zu errichtenden Windenergieanlagen oder Funktürme infolge der Änderung nicht erlöschen.

2.5 Anker behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenanschlägen, von Anker bereitgestelltem geistigen Eigentum sowie dem AG zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der AG darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Anker weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von Anker diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

3. Vergütung und Zahlung

3.1 Die vereinbarte Gesamtvergütung von Anker gilt für (i) die Herstellung von Betonfertigteilfundamenten, sowie den Transport und den (ii) (sofern gesondert vereinbarten) Aufbau der Fundamente durch Anker, jeweils in dem zwischen den Parteien vereinbarten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

3.2 Die Vergütung versteht sich in EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zzgl. Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Die Kosten für Lieferung und Verpackung sind in der Vergütung enthalten. Sofern von Anker bei einem (separat zu vereinbarenden) Aufbau der Fundamente Gemeinschaftseinrichtungen für Baustrom, Bauwasser, usw. benutzt werden, werden die hieraus entstehenden Kosten vom AG übernommen.

3.3 Die Zahlung der Vergütung für die Herstellung und die Lieferung der Fundamente (nicht für den Aufbau) erfolgt in folgenden Schritten:

  • 25% der Vergütung für Erstellung des Fundamentdesigns (vgl. Ziffer 5.1);
  • 25% der Vergütung für Erhalt des Prüfzertifikats (vgl. Ziffer 5.1);
  • 20% bei Übergabe des Fundaments an einen Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten;
  • 30% bei Abnahme nach Ziffer 8 durch den AG.

Nach jedem der vorstehenden Schritte ist Anker berechtigt, eine Abschlagsrechnung zu stellen; Ziffer 3.5 findet Anwendung.

3.4 Rechnungsstellung für den Aufbau der Fundamente erfolgt bei Abnahme durch den AG gemäß Ziffer 8.2; Ziffer 3.5 findet Anwendung.

3.5 Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn (10) Bankarbeitstagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei Anker. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der AG bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

3.6 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des AG oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.7 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die nach Vertragsabschluss bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des AG zu mindern, werden sämtliche Forderungen von Anker – ohne Rücksicht auf Stundung – sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn der AG seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. In diesem Fall ist Anker zudem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen und die Erbringung von Leistungen zu unterbrechen.

4. Preisanpassung

Sollten Preise einzelner Rohstoffe, Produkte oder Löhne, die bei der Herstellung des Fundaments eingesetzt werden, nach Vertragsabschluss steigen und zu einem Anstieg des nachfolgend definierten Index um mehr als 3% führen, behält sich Anker vor, die vereinbarte Vergütung für die Herstellung der Fundamente durch einseitige Erklärung gegenüber dem AG, die spätestens 4 Wochen vor dem Beginn der Herstellung der Fundamente zu erfolgen hat, unter Berücksichtigung des betreffenden Anteils der verteuerten Rohstoffe, Produkte oder Löhne an der gesamten Vergütung für die Herstellung der Fundamente anzuheben. Maßgeblich ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils zuletzt veröffentlichte Index: Fachserie 17 Reihe 2 (Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte), Lfd. Nr.: 267 / Nr. der GP-Systematik: 24 1 / Bez.: Roheisen, Rohstahl und Walzstahl sowie Ferrolegierungen und die Lfd. Nr.: 21 / Nr. der GP-Systematik: 08 12 1 / Bez.: Kies und Sand; gebrochene Natursteine.

5. Leistungsumfang

5.1 Die von Anker geschuldete Herstellung und Lieferung der Betonfertigteilfundamente umfasst

a) die Erstellung eines Fundamentdesigns (das „Fundamentdesign“) auf Grundlage der durch den AG nach Maßgabe der diesen AGBs als Anlage beigefügten Informationsanfrage zur Verfügung gestellten Informationen über die geplanten Windenergieanlagen oder Funktürme an den für diese vorgesehenen Standorten (die „WEA-Standorte“),

b) die Einholung eines Zertifikats einer Prüforganisation (bspw. TÜV Nord) entsprechend den Vorgaben der Richtlinien IEC 61400, Deutsches Institut für Bautechnik (DIBT) oder vergleichbarer Richtlinien in Bezug auf die typengeprüfte Statik oder Standardstatik des Fundamentdesigns (das „Prüfzertifikat“),

c) die Fertigung der Fundamente entsprechend dem Fundamentdesign und dem Prüfzertifikat und

d) die Anlieferung der Fundamente an den WEA-Standorten.

5.2 Soweit der AG Anker mit dem Aufbau der Betonfertigteilfundamente beauftragt hat, umfasst die Pflicht zum Aufbau der Fundamente durch Anker

a) das Zusammenfügen der Bestandteile der Fundamente an den WEA-Standorten und

b) die Anbringung bzw. Errichtung der Fundamente in den vom AG für die Fundamente vorbereiteten Erdaushebungen.

5.3 Anker ist nicht verpflichtet oder hat sonst dafür einzustehen, dass an den WEA-Standorten tatsächlich Windenergieanlagen oder Funktürme, wie vom AG beabsichtigt, errichtet werden können bzw. dürfen. Auch schuldet Anker nicht die Schaffung der tatsächlichen und/oder rechtlichen Möglichkeiten und Umstände, die von ihr gefertigten Fundamente an den WEA-Standorten anliefern oder errichten zu können oder zu dürfen, sondern nur (sofern gesondert vereinbart) die Errichtung der Fundamente selbst. Demnach schuldet Anker insbesondere nicht die Einholung jedweder für die Nutzung, die Errichtung oder die Anlieferung der Fundamente erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Bescheinigungen (einschließlich der für die Anlieferung der Fundamente erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Genehmigungen) und die Überprüfung, ob die Angaben des AGs zu den WEA-Standorten nach Maßgabe der beigefügten Informationsanfrage zutreffend sind.

5.4 Zum Zwecke der Ermöglichung einer Anlieferung der Fundamente wird der AG insbesondere folgende Vorleistung erbringen:

a) Schaffung eines Zugangs zur Baustelle (auch für schwere LKW, Montagefahrzeuge und Krane (bis 55 t bzw. 12 t je Fahrzeugachse)), die für die Durchführung der zur Vertragserfüllung erforderlichen Transporte und (sofern gesondert vereinbart) Bauarbeiten geeignet sind, und zwar insbesondere durch Herstellung der Tragfähigkeit, Befestigung oder Verbreiterung bestehender Straßen bzw. der Zufahrt zur Baustelle in Absprache mit Anker; Über Art und Umfang der Ausführung der Zuwegung hat sich der AG rechtzeitig vor Anlieferung mit Anker abzustimmen. Zuwegungen sind während der Gewährleistungszeit dauerhaft zu unterhalten;

b) Herstellung und Unterhaltung von Kranstellflächen, die für die Durchführung der zur Vertragserfüllung erforderlichen Transporte und (sofern gesondert vereinbart) Bauarbeiten geeignet sind. Über Art und Umfang der Ausführung der Kranstellfläche hat sich der AG rechtzeitig vor Anlieferung mit Anker abzustimmen. Kranstellfläche sind während der Gewährleistungszeit dauerhaft zu unterhalten;

c) Einholung straßenrechtlicher Genehmigungen für das Befahren eventuell gewichts- oder in sonstiger Weise beschränkter Straßen zum WEA-Standort unterhalb von Kreisstraßen oder für etwaige Gehsteigsperren.

5.5 Zum Zwecke der Ermöglichung eines Aufbaus der Fundamente (soweit vereinbart) wird der AG zudem insbesondere folgende Vorleistung erbringen:

a) Schaffung der bodenrechtlichen und tatsächlichen grundbezogenen Voraussetzungen zum Aufbau des Fundaments (einschließlich der Standortkoordination);

b) Schaffung eines einwandfreien Planums frei von Bäumen, Sträuchern, Überleitungen, Überbauten, Gräben, Geländevorsprüngen und sonstigen Hindernissen;

c) Schaffung der bodenrechtlichen und tatsächlichen grundbezogenen Voraussetzungen zum Aufbau des Fundaments (einschließlich der Standortkoordination und Einmessen des Fundamentmittelpunkts);

d) Verbesserung des Baugrundes wie Bodenaustausch sowie Bodengutachten und anderweitige geologische Maßnahmen;

e) Aushebung des Bodens sowie die Schaffung der Bodengegebenheiten für den Aufbau der Fundamente (einschließlich maßgenauer Fundamentgrubenherstellung);

f) Schaffung sonstiger für den Aufbau der Fundamente erforderlichen bzw. üblichen Gegebenheiten;
Wasserhaltung, wenn notwendig;

g) Wasserhaltung, wenn notwendig;

h) Ausführung des Fundamenterdungssystems;

i) Ortung und (gegebenenfalls) Umlegung von Versorgungsleitungen und Drainagen;

j) jedwede mit einer Tiefgründung verbundenen Maßnahmen.

5.6 Sollte der AG den Pflichten in den Ziffern 5.4 und 5.5 nicht nachkommen und sich die Erbringung der Leistungen durch Anker dadurch verzögern, ist Anker auch ohne vorherige Fristsetzung zur Ersatzvornahme berechtigt, nicht jedoch verpflichtet. Die Kosten einer Ersatzvornahme sind vom AG zu tragen. Die Schadensersatzpflicht des AG bleibt davon unberührt.

6. Lieferung

6.1 Lieferungen durch Anker erfolgen ab Werk. Die Lieferung von Fundamenten im Übrigen erfolgt gemäß Vertrag, Angebot oder Auftragsbestätigung.

6.2 Anker führt die Lieferung nicht selbstständig aus, sondern bedient sich hierzu eines Spediteurs, Frachtführers oder eines sonst zur Ausführung von Versendungen bestimmten Dritten. Die Kosten für die Lieferung sind in dem Vertrag, dem Angebot oder der Auftragsbestätigung berücksichtigt und werden darüber hinausgehend nicht separat gegenüber dem AG abgerechnet.

6.3 Liefertermine und Lieferfristen gelten vorbehaltlich des ungestörten Fabrikationsablaufes und der ungehinderten Liefer- und Anfuhrmöglichkeit.

6.4 Anker haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese (i) durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, Pandemien oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Anker nicht zu vertreten hat, oder (ii) durch Umstände verursacht worden sind, die der AG (auch nur teilweise) zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Anker die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Anker zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.

6.5 Die Liefer- und die Herstellungspflicht von Anker ruhen, solange der AG gegenüber Anker mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist.

6.6 Anker kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des AG – vom AG eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der AG seinen vertraglichen Verpflichtungen (insbesondere aus den Ziffern 5.4 und 5.5) gegenüber Anker nicht nachkommt.

6.7 Gerät Anker mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Anker auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 8 dieser AGB beschränkt.

6.8 Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, kann Anker für jede Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 20% des Lieferwertes verlangen. Es bleibt Anker unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen; dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Anker als Folge des Annahmeverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7. Erfüllungsort, Gefahrübergang

7.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen von Anker aus dem Vertragsverhältnis ist der Ort, an dem der Aufbau zu erfolgen hat; dies gilt unabhängig davon, ob Anker auch den Aufbau der Fundamentteile schuldet oder lediglich die Herstellung und Lieferung.

7.2 Sofern nur die Herstellung und Lieferung, nicht aber der Aufbau und die Montage der Fundamentteile geschuldet ist, geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den AG auf diesen über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim AG liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den AG über, an dem Anker den Liefergegenstand dem AG zur Übergabe angeboten hat. Sofern Anker auch den Aufbau und die Montage der Fundamentteile schuldet, erfolgt der Gefahrübergang auf den AG, sobald der AG die von Anker aufgebauten Fundamenteile abnimmt bzw. trotz Abnahmefähigkeit die Abnahme der Fundamentteile verweigert.

8. Abnahme

8.1 Sofern nicht ein Aufbau der Fundamente vereinbart ist, hat der AG die von Anker gelieferten Fundamente unverzüglich (spätestens innerhalb von einer Woche) nach Anlieferung zu untersuchen und etwaige Mängel anzuzeigen. Unterlässt der AG eine Mängelanzeige, gilt das Fundament bzw. gelten die Fundamente als abgenommen bzw. genehmigt und dem AG stehen wegen erkennbarer Mängel keine Gewährleistungsrechte zu.

8.2 Ist ein Aufbau der Fundamente vereinbart, lädt Anker den AG, der jederzeit berechtigt ist, zur Abnahme einen sachverständigen Gutachter hinzuziehen, unter Einhaltung einer Frist von wenigstens einer Woche zur Abnahme des Fundaments. Kommt der AG aus von ihm zu vertretenden Gründen der Ladung nach einer nochmaligen Fristsetzung von einer weiteren Woche nicht nach, gilt das Fundament als abgenommen bzw. genehmigt und dem AG stehen wegen erkennbarer Mängel keine Gewährleistungsrechte zu.

8.3 Wegen unwesentlicher Mängel kann die (vorbehaltliche) Abnahme nicht verweigert werden. Als wesentlich gelten allein Mängel, die die Sicherheit der auf dem jeweiligen Fundament zu errichtenden Windenergieanlagen oder Funktürme beeinträchtigen oder nachweislich zu einer Ertragsminderung führen.

8.4 Auch verdeckte Mängel sind unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung und in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Fundamente) Anker anzuzeigen; andernfalls stehen dem AG wegen derartiger Mängel keine Gewährleistungsrechte zu.

9. Gewährleistung

9.1 Die Herstellung der Fundamentfertigteile durch Anker erfolgt – soweit festgelegt – nach den Regeln der Technik. Mängelansprüche des AG bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung (auch durch den mit der Lieferung beauftragten Dritten), übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter (nicht durch Anker ausgeführter) Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

9.2 Werden vom AG oder Dritten unsachgemäß Nutzung, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Die Rechte des AG wegen eines Mangels sind zudem ausgeschlossen, wenn der Mangel auf eine Leistung zurückzuführen ist, die nach dem zwischen dem AG und Anker abgeschlossenen Vertrag, diesen AGBs oder dem Angebot von Anker vom AG zu erbringen ist.

9.3 Gewährleistungsansprüche des AG sind auf Nacherfüllungsansprüche mit Ausnahme der Fälle, in denen nach Maßgabe von Ziffer 10 ein Schadensersatzanspruch besteht, beschränkt. Dem AG bleibt jedoch das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern. Hinsichtlich der Art der Nacherfüllung steht Anker ein Wahlrecht zu. Eine Nacherfüllung gilt in der Regel als fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem dritten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist.

9.4 Die Pflicht zur Nacherfüllung entfällt, wenn der AG ohne Zustimmung von Anker den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der AG die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

10. Haftung auf Schadensersatz

10.1 Ansprüche des AG auf Schadensersatz, auch wegen Verzugs oder eines Mangels des Fundaments werden ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, sowie bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Dies gilt sowohl in Bezug auf den Anker als auch für dessen Erfüllungsgehilfen.

10.2 Soweit Anker auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Anker bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die Anker bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der durch Anker hergestellten Fundamente sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

10.3 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Anker für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden der Höhe nach auf 10% der Netto-Vergütung je Schadensfall beschränkt (, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt).

10.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Anker.

10.5 Soweit Anker technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von Anker geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

11. Schutzrechte

11.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Anker verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

11.2 In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht eines Dritten verletzt, wird Anker nach eigener Wahl und auf eigene Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem AG durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt Anker dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der AG berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des AG unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 10 dieser AGB.

11.3 Bei Rechtsverletzungen durch von Anker gelieferte Produkte anderer Hersteller wird Anker nach eigener Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des AG geltend machen oder an den AG abtreten.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Die gelieferten und sofern vereinbart aufgebauten Fundamente bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Anker aus der Geschäftsverbindung mit dem AG – ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeit – im Eigentum von Anker. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Entgegennahme von Wechseln und Schecks behält Anker sich das Eigentum bis zu deren Einlösung vor.

12.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Anker zum Abbau und zur Rücknahme der Fundamente berechtigt. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Anker hat dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Anker ist nach Rücknahme der Fundamente zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des AG – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.

12.3 Anker verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten der Anker die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Anker.

12.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der AG die Anker unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Anker Klage gem. § 771 ZPO erheben kann; soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Anker die entsprechenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der AG gegenüber Anker für den entstandenen Ausfall.

13. Anwendbares Recht

13.1 Deutsches Recht findet Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Marburg, Deutschland.

13.2 Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen Fassung und der englischen Fassung hat die deutsche Fassung Vorrang.